In einer Zeit, in der viele Menschen einen Großteil des Lebens online verbringen, stellt sich eine Frage immer drängender: Was passiert mit meinem digitalen Leben, wenn ich einmal sterbe?
E-Mails, Bilder, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, Kryptowährungen oder Online-Abonnements – all das gehört zum digitalen Nachlass. Und dieser Nachlass wirft rechtlich spannende Fragen auf.
Was bedeutet „digitaler Nachlass“?
Unter „digitalem Nachlass“ versteht man alle digitalen Inhalte, Rechte und Verträge, die einer Person zugeordnet sind. Dazu gehören:
- E-Mail-Konten und Chatverläufe
- Social-Media-Profile (z. B. Facebook, Instagram, X)
- Cloud-Speicher und Online-Fotos
- Online-Abonnements und Verträge
- Kryptowährungen und digitale Guthaben
Rechtlich ist der digitale Nachlass nicht in einem eigenen Gesetz geregelt. Deshalb kommen die allgemeinen Regeln des deutschen Erbrechts zur Anwendung, vor allem der Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB): Mit dem Tod des Erblassers gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über – analog wie bei Immobilien oder Bankkonten.
Der Bundesgerichtshof hat in einem viel beachteten Fall (BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17) entschieden, dass der Vertrag über ein Social-Media-Konto vererblich ist und damit Teil des Nachlasses wird. Die Erben treten in alle Rechte des Verstorbenen ein und können grundsätzlich auf das Konto zugreifen.
In dem konkreten Fall wollten die Eltern einer verstorbenen Tochter Zugang zu ihrem Facebook-Konto, um die Umstände ihres Todes besser zu verstehen. Der BGH stellte klar, dass digitale Inhalte zum Nachlass gehören – genauso wie Briefe oder Tagebücher. Ein etwaiger Schutz von Nachrichten oder Daten durch Datenschutznormen oder Telekommunikationsgesetze steht dem nicht grundsätzlich entgegen.
Damit sind E-Mails, Messenger-Chats und gespeicherte Fotos grundsätzlich für Erben zugänglich – sofern sie ihre Stellung als Erben nachweisen können.
Der BGH hat in einem weiteren Beschluss (BGH, Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20) betont, dass Erben nicht nur eine bloße Datenübermittlung erhalten sollen, sondern sie müssen auch wirklichen Zugang zu einem Konto erlangen können – also in den „Herrschaftsbereich“ des digitalen Accounts gelangen können.
Während der BGH vor allem den Zugang und die Einsicht in digitale Inhalte bestätigt hat, stellen sich in der Praxis weitere Fragen: Dürfen Erben Social-Media-Konten auch aktiv weiternutzen?
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat hierzu eine wichtige aktuelle Entscheidung (OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Dezember 2024 – 13 U 116/23 ) getroffen:
Die Erbin eines Verstorbenen darf ein Instagram-Konto nicht nur einsehen, sondern auch aktiv weiter nutzen, d.h. (Beiträge posten, Einstellungen ändern etc.).
Die Richter argumentierten, dass Social-Media-Konten keine „höchstpersönlichen Leistungen“ darstellen, die sich einer Vererbung entziehen würden. Durch die Universalsukzession tritt die Erbin vollständig in die Rechte und Pflichten des Kontoinhabers ein – also auch in das Recht zur aktiven Nutzung.
Diese Entscheidung geht über die bisherige BGH-Rechtsprechung hinaus und könnte den Umgang mit digitalen Konten nachhaltig beeinflussen. Die Revision wurde zugelassen, und es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof dazu Stellung nimmt.
Was bedeutet das für Erben in der Praxis?
1. Erben müssen Zugang bekommen
Erben haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, auf digitale Konten und Inhalte zuzugreifen. Plattformen dürfen sich nicht allein auf Datenschutz oder AGB-Regelungen berufen, wenn der Erbe seine Stellung nachweisen kann.
2. Unterschied zwischen „lesen“ und „nutzen“
Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung erhalten Erben Lesezugriff auf Nachrichten, Inhalte und gespeicherte Daten. Nach OLG Oldenburg kann – jedenfalls nach aktueller Rechtsprechung – auch die aktive Nutzung vererbt sein.
3. Rechte Dritter beachten
Beim Zugriff können Inhalte Dritter (z. B. Chatpartner) betroffen sein. Hier müssen Erben sensibel mit Persönlichkeitsrechten umgehen; es kann weiterer rechtlicher Rat nötig sein.
Praxis-Tipps für Mandanten zur Vorsorge
Damit Erben später nicht vor verschlossenen digitalen Türen stehen, sollten vorsorgende Regelungen getroffen werden:
- Digitale Nachlassliste führen: Übersicht über Konten, Passwörter, Verträge
- Testament / Nachlassverfügung: Klare Anweisungen, wer was bekommt
- Vorsorgevollmachten: Zugriff regeln, bevor ein Erbfall eintritt
- Spezielle Dienste nutzen: Einige Plattformen bieten Nachlass- oder Inaktivitäts-Manager an
Solche Regelungen entlasten nicht nur die Erben, sondern verhindern auch, dass wichtige digitale Werte verloren gehen.
Fazit
Die Rechtsprechung in Deutschland hat in den letzten Jahren klare Signale gesetzt: Der digitale Nachlass gehört zum Erbe und darf von den Erben eingesehen werden. Neuere Entscheidungen gehen sogar weiter und eröffnen Erben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur aktiven Nutzung digitaler Konten. Gerade für Privatpersonen, die eine Vielzahl digitaler Spuren hinterlassen, ist es wichtig, frühzeitig vorzusorgen. Notarielle Unterstützung bei der Nachlassplanung kann dabei wesentlich helfen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und Erben eine klare Handlungsgrundlage zu geben.
Eine Checkliste zum digitalen Nachlass haben wir Ihnen hier bereitgestellt.