Mo u. Do 9:00-13:00 u.
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Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein wirksames Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Teufel steckt – wie so oft – im Detail.

Zunächst besteht bei privatschriftlichen Testamenten die Gefahr, dass es nicht aufgefunden, vergessen oder beiseite geschafft wird. Häufig leiden privatschriftliche Testamente auch an Formmängeln. Viele Testamente bestimmen den oder die Erben bzw. Erbteile nicht genau oder setzen keine Ersatzerben ein.

Oft wird aus dem Inhalt eines privatschriftlichen Testaments nicht klar, ob der Testierende eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis meint. Auch ist der Unterschied zwischen der Bestimmung von Vor- und Nacherbfolge einerseits und der Bestimmung eines Schlusserben andererseits nicht deutlich. Häufig wird übersehen, dass die Vor- und Nacherbfolge den Vorerben beschränkt, §§ 2113 bis 2115 BGB. Dem Nacherben stehen Sicherungs- und Kontrollrechte zu.

Erbschaftssteuerlich wird der Erwerb des Nacherben als vom Vorerben stammend angesehen, so dass quasi eine doppelte Besteuerung erfolgt, § 6 Abs. 1 und 2 ErbStG.

Allerdings können gute Gründe für die Anordnung von Vorerbschaft und Nacherbschaft bestehen. Zum Beispiel:

Letztlich wird es stets darauf ankommen, eine individuelle Lösung zu finden. Hierbei kann eine fundierte und ausführliche Beratung hilfreich sein.