Wird eine Vorsorgevollmacht zugunsten des Ehegatten künftig entbehrlich? Nein!
Entgegen eines häufigen Rechtsirrtums können Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partner bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind.
Entscheidung über Leben und Tod – Vorsorgevollmacht muss Kompetenzen klar benennen
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht Stellung bezogen (Beschluss vom 06.07.2016, AZ: XII ZB 61/16).