Mo u. Do 9:00-13:00 u.
15:00-18:00 Uhr

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Probleme der Testierunfähigkeit

In der Praxis des Notariats stellt sich häufig die Frage, ob derjenige, welcher ein Testament errichten möchte, testierfähig ist. Testierfähigkeit nennt man die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, abzuändern oder aufzuheben. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Testierende das 16. Lebensjahr vollendet hat, § 2229 Abs. 1 BGB.