Mo u. Do 9:00-13:00 u.
15:00-18:00 Uhr

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Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist im GmbH-Gesetz nur bruchstückhaft geregelt (§ 34 GmbH-Gesetz) und daher immer wieder Anlass für Streitigkeiten. Gestritten wird vor allem über das Vorliegen eines Einziehungsgrundes, die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses und die Höhe der Abfindung.