Testament: Vorerbe, Nacherbe, Schlusserben und mögliche Fehler
Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein wirksames Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Teufel steckt – wie so oft – im Detail.
Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein wirksames Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Teufel steckt – wie so oft – im Detail.