Erbengemeinschaft: Mehrheitsprinzip und Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung
Grundsätzlich können Miterben über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Es muss Einstimmigkeit herbeigeführt werden, § 2040 Abs. 1 BGB. Für bestimmte Maßnahmen tendiert die neuere Rechtsprechung jedoch dazu, mit Stimmenmehrheit der Miterben getroffene Entscheidungen für wirksam zu halten.